Jingle der ZDF-Heute-Nachrichten geschützt
Auch ein sehr kurzes Musikstück, beispielsweise eine Folge von zehn Tönen als Jingle für eine Nachrichtensendung, ist urheberrechtlich geschützt. Der Schutzbereich ist dann aber sehr eng, so dass schon kleine Abweichungen nicht mehr als unzulässige Bearbeitung anzusehen sind. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem Rechtsstreit machte ein Musikverlag seine Rechte an der alten Fassung der Heute-Melodie des ZDF geltend. Er verlangt die 2009 modernisierten Varianten der Melodie nicht mehr zu senden und sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, weil die Neufassung seine Rechte an der Altfassung tangieren würden.
Das Oberlandesgericht München stellte zunächst fest, dass auch die alte Fassung der Heute-Melodie aus den Jahren 1980/1984, obwohl es sich nur um eine Folge von zehn Tönen handelt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.
Die neue Fassung der Melodie, die seit dem Jahre 2009 verwendet wird, sei aber keine Nachbildung der vorherigen Fassung, sondern eine eigenschöpferische Komposition. Für die Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung seien zwar die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede maßgeblich. Der Schutzbereich der alten Fassung sei aber angesichts der Kürze der Tonfolge so eng, dass bereits geringe Abweichungen daraus hinausführten. Die alte Fassung werde geprägt durch den Vorspann, nämlich das im Vergleich zur Erstfassung 1962 neu hinzugekommene, auf der Quinte erklingende, gemorste „HEUTE“-Signal und das folgende Fünf-Ton-Motiv. Das Piep-Signal der Fassung 2009 erklinge auf dem Grundton, und sei kein gemorstes „HEUTE“, sondern habe einen anderen Rhythmus. Auch sonst unterschieden sich die Jingles in Details und auch bei Betrachtung ihrer Gesamtheit so deutlich, dass Verletzungsansprüche ausschieden.
(OLG München, Urteil vom 7.8.2014, Aktenzeichen 6 U 2165/13)
Unsere Meinung
Nur rein banale, auf der Hand liegende, jedwede geistige Schöpfung vermissen lassende Musikstücke sind nicht urheberrechtlich geschützt. Also ist auch schon ein Jingle ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Solche Jingles werden oftmals dem Zeitgeist angepasst, variiert und verändert, wobei in der Regel das Grundmuster aber erhalten bleibt. Nicht zuletzt um einen Wiedererkennungseffekt zu erzielen. Aber die Kürze und die Funktion solcher Jingles sind Anlass für die Gerichte, den Schutzbereich so eng zu fassen, dass bereits geringfügige Änderungen trotz der Wiedererkennung der Altfassung genügen, um die Neufassung als eigenes Werk anzusehen. Im Ergebnis genügten also auch in dem besprochenen Fall die insgesamt geringen Abwandlungen der Neufassung, um diese bereits als neues Werk anzusehen und nicht als Bearbeitung des alten.
Übrigens sind solche Jingles in der Regel auch als so genannte Hörmarken oder Tonmarken geschützt. Man denke nur an die bekannten Tonfolgen in der Audi-, Telekom- oder Intel-Werbung. Dann käme in solchen Fällen zusätzlich die Frage einer Markenrechtsverletzung in Betracht.
Auch bei reinen Tonfolgen ist also das Urheberrecht und ggf. noch mehr zu beachten. Sprechen Sie uns gerne bei solchen Fragestellungen und Vorhaben an. Wir beraten und unterstützen Sie.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
In dem Rechtsstreit machte ein Musikverlag seine Rechte an der alten Fassung der Heute-Melodie des ZDF geltend. Er verlangt die 2009 modernisierten Varianten der Melodie nicht mehr zu senden und sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, weil die Neufassung seine Rechte an der Altfassung tangieren würden.
Das Oberlandesgericht München stellte zunächst fest, dass auch die alte Fassung der Heute-Melodie aus den Jahren 1980/1984, obwohl es sich nur um eine Folge von zehn Tönen handelt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.
Die neue Fassung der Melodie, die seit dem Jahre 2009 verwendet wird, sei aber keine Nachbildung der vorherigen Fassung, sondern eine eigenschöpferische Komposition. Für die Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung seien zwar die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede maßgeblich. Der Schutzbereich der alten Fassung sei aber angesichts der Kürze der Tonfolge so eng, dass bereits geringe Abweichungen daraus hinausführten. Die alte Fassung werde geprägt durch den Vorspann, nämlich das im Vergleich zur Erstfassung 1962 neu hinzugekommene, auf der Quinte erklingende, gemorste „HEUTE“-Signal und das folgende Fünf-Ton-Motiv. Das Piep-Signal der Fassung 2009 erklinge auf dem Grundton, und sei kein gemorstes „HEUTE“, sondern habe einen anderen Rhythmus. Auch sonst unterschieden sich die Jingles in Details und auch bei Betrachtung ihrer Gesamtheit so deutlich, dass Verletzungsansprüche ausschieden.
(OLG München, Urteil vom 7.8.2014, Aktenzeichen 6 U 2165/13)
Unsere Meinung
Nur rein banale, auf der Hand liegende, jedwede geistige Schöpfung vermissen lassende Musikstücke sind nicht urheberrechtlich geschützt. Also ist auch schon ein Jingle ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Solche Jingles werden oftmals dem Zeitgeist angepasst, variiert und verändert, wobei in der Regel das Grundmuster aber erhalten bleibt. Nicht zuletzt um einen Wiedererkennungseffekt zu erzielen. Aber die Kürze und die Funktion solcher Jingles sind Anlass für die Gerichte, den Schutzbereich so eng zu fassen, dass bereits geringfügige Änderungen trotz der Wiedererkennung der Altfassung genügen, um die Neufassung als eigenes Werk anzusehen. Im Ergebnis genügten also auch in dem besprochenen Fall die insgesamt geringen Abwandlungen der Neufassung, um diese bereits als neues Werk anzusehen und nicht als Bearbeitung des alten.
Übrigens sind solche Jingles in der Regel auch als so genannte Hörmarken oder Tonmarken geschützt. Man denke nur an die bekannten Tonfolgen in der Audi-, Telekom- oder Intel-Werbung. Dann käme in solchen Fällen zusätzlich die Frage einer Markenrechtsverletzung in Betracht.
Auch bei reinen Tonfolgen ist also das Urheberrecht und ggf. noch mehr zu beachten. Sprechen Sie uns gerne bei solchen Fragestellungen und Vorhaben an. Wir beraten und unterstützen Sie.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht