Geschäftsführer haftet persönlich für Urheberrechtsverletzung
Viele Geschäftsführer und Vorstände vertrauen darauf, dass sie nicht persönlich haften, wenn die Firma rechtswidrig handelt. Das ist aber ein Trugschluss. Die Gerichte nehmen oft auch die Geschäftsführung persönlich in die Haftung. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) für wettbewerbswidrige Handlungen die persönliche Haftung kürzlich nur noch für bestimmte Ausnahmefälle bejaht (Urteil des BGH vom 18.06.2014 mit dem Aktenzeichen I ZR 242/12), aber das ist als Einzelfall zu werten, zumindest soll es sich nur auf das Wettbewerbsrecht beziehen.
Das hat jedenfalls jetzt das Oberlandesgericht in Köln jetzt so gesehen. Ein Geschäftsführer haftet jedenfalls demnach auch der nach geänderten BGH-Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Verantwortlichkeit weiterhin für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich.
Konkret war die Frage zu beantworten, ob die Grundsätze des BGH auch bei Urheberrechtsverletzungen gelten. Es ging um die unerlaubte Verwertung von Bildern im Internet.
Das OLG Köln hat dabei wörtlich entschieden:
„Soweit der Beklagte (...) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (...), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (...).
Auf den Bereich des Urheberrechts - in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (...). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen."
Das Gericht hat keine Revision zugelassen.
(OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14)
Unsere Meinung
Geschäftsführer aufgepasst! Die persönliche Haftung ist nicht vom Tisch. Im Gegenteil muss weiter stets damit gerechnet werden, dass eine unerlaubte Handlung des Unternehmens wegen Organisationsverschuldens oder mangelnder Aufsicht auch persönlich auf die handelnden Personen der Geschäftsführer durchschlägt.
Es sollte aber immer geprüft werden, ob eine solche Durchgriffshaftung wirklich Bestand haben kann. Kommen Sie in diesen Fällen stets auf uns zu. Wir prüfen die Berechtigung der Ansprüche und unterstützen Sie gerne.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das hat jedenfalls jetzt das Oberlandesgericht in Köln jetzt so gesehen. Ein Geschäftsführer haftet jedenfalls demnach auch der nach geänderten BGH-Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Verantwortlichkeit weiterhin für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich.
Konkret war die Frage zu beantworten, ob die Grundsätze des BGH auch bei Urheberrechtsverletzungen gelten. Es ging um die unerlaubte Verwertung von Bildern im Internet.
Das OLG Köln hat dabei wörtlich entschieden:
„Soweit der Beklagte (...) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (...), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (...).
Auf den Bereich des Urheberrechts - in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (...). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen."
Das Gericht hat keine Revision zugelassen.
(OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14)
Unsere Meinung
Geschäftsführer aufgepasst! Die persönliche Haftung ist nicht vom Tisch. Im Gegenteil muss weiter stets damit gerechnet werden, dass eine unerlaubte Handlung des Unternehmens wegen Organisationsverschuldens oder mangelnder Aufsicht auch persönlich auf die handelnden Personen der Geschäftsführer durchschlägt.
Es sollte aber immer geprüft werden, ob eine solche Durchgriffshaftung wirklich Bestand haben kann. Kommen Sie in diesen Fällen stets auf uns zu. Wir prüfen die Berechtigung der Ansprüche und unterstützen Sie gerne.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht