Streit um Facebook-Fanpages geht weiter
Facebook-Fanpages und kein Ende: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) legt gegen das Anfang September 2014 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zum Thema Facebook-Fanpages Revision ein. Damit geht die Frage, ob Fanpages bei Facebook überhaupt in Deutschland betrieben werden dürfen, vor das Bundesverwaltungsgericht.
Das OVG Schleswig hatte entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für Datenschutzverstöße, die bei der Benutzung der Seite stattfinden, nicht verantwortlich sind. Da die Datenverarbeitung nicht von den Betreibern der Fanpages, sondern von Facebook selbst vorgenommen werde und allein Facebook Einfluss und Kontrolle hierüber habe, sei die Rechtsauffassung des ULD, das die Betreiber der Fanpages selbst datenschutzwidrig handeln würden, falsch.
Thilo Weichert, Leiter des ULD, zeigte sich von der Urteilsbegründung enttäuscht und hofft jetzt auf eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht habe die vom ihm vorgebrachten wesentlichen Argumente nur beiläufig erörtert. Zwar habe das OVG, anders als das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz, erwähnt, dass über eine Grundrechtsfrage entschieden werde, doch sei nicht zu erkennen, dass dies in das Ergebnis der Entscheidung eingeflossen sei. Auch sei das zentrale Argument des ULD, nämlich dass das Betreiben einer Fanpage ein rechtlich und technisch einheitlicher Vorgang sei, bei dem sich Betreiber und Facebook gegenseitig ergänzen und voneinander abhängig sind, nicht gewürdigt worden.
Das OVG hat laut ULD die Revision zugelassen, weil entscheidende Rechtsfragen bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden sind. Mit der Revision verfolgt das ULD eigenen Angaben zufolge die Hoffnung, dass bundesweit vom Bundesverwaltungsgericht klargestellt wird, dass sich Institutionen ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie Dritte mit illegaler Datenverarbeitung beauftragen.
Unsere Meinung
Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt meint zu der Rechtsfrage:
„Nach meiner Rechtsauffassung ist das Urteil des OVG Schleswig richtig. Derjenige, der sich eine Fanpage bei Facebook einrichtet, verarbeitet selbst keine Daten. Er hat auch keinerlei Einfluss darauf, wie Facebook die Daten verarbeitet, wohin die Daten also fließen, was mit ihnen geschieht etc.
Man kann auch nicht ernsthaft davon sprechen, dass die Betreiber ein datenschutzwidriges Verhalten von Facebook unterstützen würden in Form einer Beihilfe oder Anstiftung o.ä.
Die Datenschützer sollten sich hier – wie auch auf sonstigen Plattformen – an den Plattformbetreiber, hier also an Facebook, wenden, wenn sie der Meinung sind, das Daten auf der Plattform entgegen dem deutschen Datenschutzrecht verarbeitet und genutzt werden. Immerhin dürfte hier die Anwendung deutschen Rechts anzunehmen sein, so dass Facebook direkt in Anspruch genommen werden kann. Den Streit auf dem Rücken der Nutzer auszutragen halte ich nicht für zielführend.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das OVG Schleswig hatte entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für Datenschutzverstöße, die bei der Benutzung der Seite stattfinden, nicht verantwortlich sind. Da die Datenverarbeitung nicht von den Betreibern der Fanpages, sondern von Facebook selbst vorgenommen werde und allein Facebook Einfluss und Kontrolle hierüber habe, sei die Rechtsauffassung des ULD, das die Betreiber der Fanpages selbst datenschutzwidrig handeln würden, falsch.
Thilo Weichert, Leiter des ULD, zeigte sich von der Urteilsbegründung enttäuscht und hofft jetzt auf eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht habe die vom ihm vorgebrachten wesentlichen Argumente nur beiläufig erörtert. Zwar habe das OVG, anders als das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz, erwähnt, dass über eine Grundrechtsfrage entschieden werde, doch sei nicht zu erkennen, dass dies in das Ergebnis der Entscheidung eingeflossen sei. Auch sei das zentrale Argument des ULD, nämlich dass das Betreiben einer Fanpage ein rechtlich und technisch einheitlicher Vorgang sei, bei dem sich Betreiber und Facebook gegenseitig ergänzen und voneinander abhängig sind, nicht gewürdigt worden.
Das OVG hat laut ULD die Revision zugelassen, weil entscheidende Rechtsfragen bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden sind. Mit der Revision verfolgt das ULD eigenen Angaben zufolge die Hoffnung, dass bundesweit vom Bundesverwaltungsgericht klargestellt wird, dass sich Institutionen ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie Dritte mit illegaler Datenverarbeitung beauftragen.
Unsere Meinung
Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt meint zu der Rechtsfrage:
„Nach meiner Rechtsauffassung ist das Urteil des OVG Schleswig richtig. Derjenige, der sich eine Fanpage bei Facebook einrichtet, verarbeitet selbst keine Daten. Er hat auch keinerlei Einfluss darauf, wie Facebook die Daten verarbeitet, wohin die Daten also fließen, was mit ihnen geschieht etc.
Man kann auch nicht ernsthaft davon sprechen, dass die Betreiber ein datenschutzwidriges Verhalten von Facebook unterstützen würden in Form einer Beihilfe oder Anstiftung o.ä.
Die Datenschützer sollten sich hier – wie auch auf sonstigen Plattformen – an den Plattformbetreiber, hier also an Facebook, wenden, wenn sie der Meinung sind, das Daten auf der Plattform entgegen dem deutschen Datenschutzrecht verarbeitet und genutzt werden. Immerhin dürfte hier die Anwendung deutschen Rechts anzunehmen sein, so dass Facebook direkt in Anspruch genommen werden kann. Den Streit auf dem Rücken der Nutzer auszutragen halte ich nicht für zielführend.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht