Unterabteilung darf feiern, aber ohne Versicherungsschutz
Unfallversicherung bei Abteilungsfeiern: Unfälle auf Betriebsveranstaltungen können unfallversichert sein. Voraussetzung ist dann aber, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht. Bei großen Betrieben kann es zulässig sein, dass einzelne Abteilungen eine Betriebsveranstaltung nur für die Beschäftigten ihrer Abteilung durchführen können. Wenn aber die Abteilung dann nochmal untergliedert ist in Unterabteilungen, geht der Versicherungsschutz verloren.
Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Ein Unternehmen verfügte über Abteilungen in den einzelnen Bundesländern, in Hessen arbeiteten dort ca. 230 Beschäftigte. Dort veranstaltete man einen Weihnachtsumtrunk. Die hessische Abteilung gestattete den einzelnen Unterabteilungen wiederum, selbst eigene Feiern während der Dienstzeit zu organisieren. Eine Unterabteilung mit 13 Mitarbeitern organisierte daraufhin eine Wanderung, bei der sich eine Mitarbeiterin verletzte.
Das Landessozialgericht in Darmstadt stellte nun fest, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen unfallversicherten Arbeitsunfall handele: Die Veranstaltung der Wanderung nur durch eine kleine Unterabteilung stünde nicht mehr allen Beschäftigten zur Teilnahme offen – jedenfalls nicht denen aus dem Bundesland Hessen. Dies gelte umso mehr, wenn die (Unterabteilungs-)Betriebsveranstaltung von vornherein so ausgelegt wird, dass nur ein eng begrenzter Personenkreis überhaupt teilnehmen kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Ein Unternehmen verfügte über Abteilungen in den einzelnen Bundesländern, in Hessen arbeiteten dort ca. 230 Beschäftigte. Dort veranstaltete man einen Weihnachtsumtrunk. Die hessische Abteilung gestattete den einzelnen Unterabteilungen wiederum, selbst eigene Feiern während der Dienstzeit zu organisieren. Eine Unterabteilung mit 13 Mitarbeitern organisierte daraufhin eine Wanderung, bei der sich eine Mitarbeiterin verletzte.
Das Landessozialgericht in Darmstadt stellte nun fest, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen unfallversicherten Arbeitsunfall handele: Die Veranstaltung der Wanderung nur durch eine kleine Unterabteilung stünde nicht mehr allen Beschäftigten zur Teilnahme offen – jedenfalls nicht denen aus dem Bundesland Hessen. Dies gelte umso mehr, wenn die (Unterabteilungs-)Betriebsveranstaltung von vornherein so ausgelegt wird, dass nur ein eng begrenzter Personenkreis überhaupt teilnehmen kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)