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IP-Adressen dürfen also doch für sieben Tage gespeichert werden

Timo Schutt | 28.11.2013
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG Informationen darüber, welchem Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt welche IP-Adresse zugewiesen war, generell sieben Tage lang speichern darf. Damit werde nicht gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.

Der Kläger hatte als Kunde der Deutschen Telekom AG verlangt, die ihm zugewiesene IP-Adresse sofort nach dem Ende jeder einzelnen Internetsitzung zu löschen. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hatte aber nachvollziehbar ausgeführt, dass alleine die Deutsche Telekom AG monatlich mehr als eine halbe Million Meldungen über Missbrauchsfälle bekommt.

Diesen müsse nach Auffassung des Sachverständigen durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden. Damit soll insbesondere vermeiden werden, dass andere Internetanbieter IP-Adressbereiche der Telekom sperrten, weil von ihnen Störungen ausgingen. Die Praxis der Telekom, die IP-Adressen ihrer Kunden über einen Zeitraum von sieben Tagen zu speichern, ermögliche nach Überzeugung des Gerichts, derartige Missbrauchsfälle bereits im Vorfeld einzudämmen. Ohne eine solche Speicherung könne es, nach der für Darlegung des Sachverständigengutachtens, neben den Missbrauchsfällen auch zu einer starken Be- und unter Umständen sogar einer Überbelastung des Systems der Beklagten kommen.

Die Richter sehen die Speicherpraxis der Beklagten aus diesen Gründen als zulässig an.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.8.2013, Aktenzeichen 13 U 105/07)

Unsere Meinung

Nach § 100 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dürfen Daten dann gespeichert werden, wenn es zur Entdeckung und Behebung von Störungen des Netzes erforderlich ist. Das jetzt eingeholte Gutachten erklärt eindrücklich, weshalb die TK-Anbieter allen Grund haben, diese Daten zum Schutz ihrer Netze und damit auch zum Schutz der Kunden, kurzzeitig zu speichern. Nach 7 Tagen sind alle Daten wieder weg. Das Vorgehen wurde daneben bereits vor längerer Zeit vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus rein datenschutzrechtlicher Sicht bereits gebilligt.

Mit der zurzeit wieder viel diskutierten Vorratsdatenspeicherung hat das übrigens nichts zu tun. Die Vorratsdatenspeicherung soll eine Verpflichtung zur langfristigen Speicherung aller IP- und Telekommunikationsdaten ermöglichen. Die entsprechende EU-Richtlinie ist nach wie vor von der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt worden. Die Richtlinie steht zzt. zur Überprüfung beim Europäischen Gerichtshof an.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht