Mitarbeiter muss nach Ausscheiden von Firmenwebseite gelöscht werden
Viele Firmen nennen auf ihrer Webseite die Namen der Mitarbeiter, teilweise mit Kontaktdaten und evtl. weiteren Informationen. Es ist allein schon fraglich, inwieweit das ohne Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters überhaupt zulässig ist.
Davon einmal abgesehen stellt sich aber auch die Frage was passiert, wenn der Mitarbeiter ausscheidet, der ehemalige Arbeitgeber aber die Nennung des Mitarbeiters auf der Firmenwebseite nicht beendet.
Das hatte jetzt das Landgericht in Düsseldorf zu entscheiden. Und es entschied, dass der ehemalige Mitarbeiter einen Anspruch auf Löschung seines Namens auf der Unternehmenswebseite hat, da sein Namensrecht (aus § 12 BGB) verletzt sei.
Dies gelte zumindest für den Fall, dass der Eindruck hervorgerufen werde, der Mitarbeiter habe seiner Aufnahme in das Impressum zugestimmt (in dem Fall waren die Mitarbeiter im Impressum genannt worden).
Die Firma erweckt also bei Nichtlöschung des Namens den Eindruck, dass der ehemalige Mitarbeiter nach wie vor dort beschäftigt sei, dass er „in einem dauerndem Geschäftsverhältnis stehe“, wie es im Urteil heißt, was eben tatsächlich nicht zutrifft.
Der Kläger bekam dafür einen Schadensersatz von EUR 660,00 zugesprochen.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2013 - 2a O 235/12)
Fazit
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass seine Webseite stets aktuell, richtig und vollständig ist. Dazu gehört also letztlich auch, dass tatsächlich nur die aktuell dort beschäftigten Personen namentlich aufgeführt werden. Also muss betriebsinterne in Prozess angestoßen werden, der im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters automatisch zur Löschung seines Namens auf der Webseite führt. Sonst kann es unter Umständen teuer werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Davon einmal abgesehen stellt sich aber auch die Frage was passiert, wenn der Mitarbeiter ausscheidet, der ehemalige Arbeitgeber aber die Nennung des Mitarbeiters auf der Firmenwebseite nicht beendet.
Das hatte jetzt das Landgericht in Düsseldorf zu entscheiden. Und es entschied, dass der ehemalige Mitarbeiter einen Anspruch auf Löschung seines Namens auf der Unternehmenswebseite hat, da sein Namensrecht (aus § 12 BGB) verletzt sei.
Dies gelte zumindest für den Fall, dass der Eindruck hervorgerufen werde, der Mitarbeiter habe seiner Aufnahme in das Impressum zugestimmt (in dem Fall waren die Mitarbeiter im Impressum genannt worden).
Die Firma erweckt also bei Nichtlöschung des Namens den Eindruck, dass der ehemalige Mitarbeiter nach wie vor dort beschäftigt sei, dass er „in einem dauerndem Geschäftsverhältnis stehe“, wie es im Urteil heißt, was eben tatsächlich nicht zutrifft.
Der Kläger bekam dafür einen Schadensersatz von EUR 660,00 zugesprochen.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2013 - 2a O 235/12)
Fazit
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass seine Webseite stets aktuell, richtig und vollständig ist. Dazu gehört also letztlich auch, dass tatsächlich nur die aktuell dort beschäftigten Personen namentlich aufgeführt werden. Also muss betriebsinterne in Prozess angestoßen werden, der im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters automatisch zur Löschung seines Namens auf der Webseite führt. Sonst kann es unter Umständen teuer werden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht