Apple-AGB vom Gericht kassiert
Das Landgericht Berlin hat mit einem aktuellen Urteil mehrere Klauseln in den AGB von Apple als unwirksam beanstandet und Apple zur Unterlassung verurteilt.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzbund, der insgesamt 15 Klauseln beanstandet hatte. Bei 7 Klauseln hatte Apple bereits außergerichtlich eingelenkt, bei den restlichen 8 Klauseln hat Apple nun ein Urteil kassiert.
Als unwirksam hat das LG Berlin bspw. diese Formulierungen angesehen:
„Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.“
Und:
„Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen. [...] Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um [...] unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern..."
Beide Klauseln lassen nach Auffassung des LG Berlin – wenig überraschend – nicht ausreichend erkennen, welche Daten genau gemeint sein sollen und an wen genau die Daten weitergegeben werden können sollen.
Fazit:
Daten sind ein sensibles Thema. Datenschutzbestimmungen in AGB werden immer öfter ein Zankapfel zwischen den AGB-Verwendern und Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden, die gegen unwirksame Bestimmungen vorgehen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzbund, der insgesamt 15 Klauseln beanstandet hatte. Bei 7 Klauseln hatte Apple bereits außergerichtlich eingelenkt, bei den restlichen 8 Klauseln hat Apple nun ein Urteil kassiert.
Als unwirksam hat das LG Berlin bspw. diese Formulierungen angesehen:
„Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.“
Und:
„Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen. [...] Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um [...] unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern..."
Beide Klauseln lassen nach Auffassung des LG Berlin – wenig überraschend – nicht ausreichend erkennen, welche Daten genau gemeint sein sollen und an wen genau die Daten weitergegeben werden können sollen.
Fazit:
Daten sind ein sensibles Thema. Datenschutzbestimmungen in AGB werden immer öfter ein Zankapfel zwischen den AGB-Verwendern und Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden, die gegen unwirksame Bestimmungen vorgehen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht