Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Allzu leichtfertig glauben viele GmbH-Geschäftsführer, sie seien vor einer persönlichen Haftung gefeit. Doch weit gefehlt. Der Geschäftsführer als Verantwortlicher für die Handlungen einer GmbH steht schneller und öfter in der persönlichen Haftung, als viele glauben.
Nach ständiger Rechtsprechung haften nämlich die Geschäftsführer einer GmbH bei Kennzeichenverletzungen auch persönlich, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen oder wenn sie jedenfalls Kenntnis davon haben und die Möglichkeit ihrer Verhinderung (so zum Beispiel der Bundesgerichthof in einem Urteil vom 26.09.1985, Az.: I ZR 86/83).
Aber sogar ohne die eigene Kenntnis des Geschäftsführers kommt eine persönliche Haftung in Betracht, und zwar unter dem Gesichtspunkt des so genannten Organisationsverschuldens. Der Geschäftsführer muss nämlich das Unternehmen so führen und organisieren, dass er Rechtsverletzungen, wie eine solche Markenverletzung, erkennen und verhindern kann (so zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.12.2005, Az.: 5 U 200/04).
Das gilt wohlgemerkt nicht anstatt, sondern neben der Haftung der GmbH selbst.
Fazit
Viele Geschäftsführer unterschätzen das Potential des für sie bestehenden persönlichen Haftungsrisikos.
Darum sollte, wer die Geschäftleitung übernimmt, stets vorab prüfen, ob das Unternehmen sich allumfassend rechtskonform verhält (Stichwort: Compliance) und ob der Betrieb so aufgestellt ist, dass jegliche Rechtsverletzungen der Geschäftsleitung bekannt werden, um gegensteuern zu können. Die Geschäftsführung muss dafür ein effektives Frühwarnsystem etablieren.
Ansonsten ist die persönliche Haftung der Geschäftsführung näher als man glaubt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Nach ständiger Rechtsprechung haften nämlich die Geschäftsführer einer GmbH bei Kennzeichenverletzungen auch persönlich, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen oder wenn sie jedenfalls Kenntnis davon haben und die Möglichkeit ihrer Verhinderung (so zum Beispiel der Bundesgerichthof in einem Urteil vom 26.09.1985, Az.: I ZR 86/83).
Aber sogar ohne die eigene Kenntnis des Geschäftsführers kommt eine persönliche Haftung in Betracht, und zwar unter dem Gesichtspunkt des so genannten Organisationsverschuldens. Der Geschäftsführer muss nämlich das Unternehmen so führen und organisieren, dass er Rechtsverletzungen, wie eine solche Markenverletzung, erkennen und verhindern kann (so zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.12.2005, Az.: 5 U 200/04).
Das gilt wohlgemerkt nicht anstatt, sondern neben der Haftung der GmbH selbst.
Fazit
Viele Geschäftsführer unterschätzen das Potential des für sie bestehenden persönlichen Haftungsrisikos.
Darum sollte, wer die Geschäftleitung übernimmt, stets vorab prüfen, ob das Unternehmen sich allumfassend rechtskonform verhält (Stichwort: Compliance) und ob der Betrieb so aufgestellt ist, dass jegliche Rechtsverletzungen der Geschäftsleitung bekannt werden, um gegensteuern zu können. Die Geschäftsführung muss dafür ein effektives Frühwarnsystem etablieren.
Ansonsten ist die persönliche Haftung der Geschäftsführung näher als man glaubt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht