Die Privatkopie auf dem Prüfstand
Der Europäische Gerichtshof muss über eine Anfrage des Hoge Raad, des höchsten Gerichts der Niederlande, entscheiden: Ist der Download eines Werkes zu Privatzwecken von einer rechtswidrigen Quelle rechtswidrig? Und wie weit dürfen die EU-Mitgliedsstaaten von den EU-Richtlinien in ihrer nationalen Gesetzgebung zu dieser Frage abweichen?
In den Niederlanden ist derzeit streitig, ob der Download von einer illegalen Quelle rechtmäßig ist oder nicht. Nach Auffassung des Hoge Raad könnte man die maßgebliche EU-Richtlinie so verstehen, dass die Quelle legal sein muss, damit auch der private Download davon legal ist. Soll heißen: Wenn das urheberrechtlich geschützte Werk unerlaubt bzw. ohne Zustimmung des Rechteinhabers in die Quelle hochgeladen wurde, dann wäre auch ein Download von dort rechtswidrig.
In Deutschland ist die Rechtslage so:
Der nicht-private Download von einer illegalen Quelle ist grundsätzlich immer auch rechtswidrig. Das heißt: Wer sich bspw. ein Foto herunterlädt, um das Foto auf der eigenen Website zu verwenden, muss sich vergewissern, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist. Nur, weil das Foto bspw. in einer Bilddatenbank zum Download angeboten wird, bedeutet das nicht automatisch, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist bzw. gar davon weiß.
Anders beim Download für private Zwecke: Dieser ist verboten, wenn die verwendete Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz).
Hier ist maßgeblich die Sichtweise des Downloaders: Lädt er sich einen Kinofilm herunter, der noch gar nicht in den Kinos angelaufen ist, dann muss es sich ihm aufdrängen, dass seine Quelle illegal ist.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird auch Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht haben. Denn es ist durchaus fraglich, ob Deutschland mit seinem § 53 Absatz 1 UrhG nicht zu weit von der EU-Richtlinie abgewichen war: Die EU-Richtlinie gibt insoweit vor, dass zwischen der analogen Kopie und der digitalen Kopie zu unterscheiden ist, da dies aufgrund der immensen wirtschaftlichen Bedeutung der digitalen Kopie Auswirkungen auf die Vergütung des Urhebers hat; dies hat der deutsche Gesetzgeber aber nicht umgesetzt, vielmehr schert er sowohl die analoge als auch die digitale Kopie über einen Kamm.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
In den Niederlanden ist derzeit streitig, ob der Download von einer illegalen Quelle rechtmäßig ist oder nicht. Nach Auffassung des Hoge Raad könnte man die maßgebliche EU-Richtlinie so verstehen, dass die Quelle legal sein muss, damit auch der private Download davon legal ist. Soll heißen: Wenn das urheberrechtlich geschützte Werk unerlaubt bzw. ohne Zustimmung des Rechteinhabers in die Quelle hochgeladen wurde, dann wäre auch ein Download von dort rechtswidrig.
In Deutschland ist die Rechtslage so:
Der nicht-private Download von einer illegalen Quelle ist grundsätzlich immer auch rechtswidrig. Das heißt: Wer sich bspw. ein Foto herunterlädt, um das Foto auf der eigenen Website zu verwenden, muss sich vergewissern, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist. Nur, weil das Foto bspw. in einer Bilddatenbank zum Download angeboten wird, bedeutet das nicht automatisch, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist bzw. gar davon weiß.
Anders beim Download für private Zwecke: Dieser ist verboten, wenn die verwendete Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz).
Hier ist maßgeblich die Sichtweise des Downloaders: Lädt er sich einen Kinofilm herunter, der noch gar nicht in den Kinos angelaufen ist, dann muss es sich ihm aufdrängen, dass seine Quelle illegal ist.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird auch Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht haben. Denn es ist durchaus fraglich, ob Deutschland mit seinem § 53 Absatz 1 UrhG nicht zu weit von der EU-Richtlinie abgewichen war: Die EU-Richtlinie gibt insoweit vor, dass zwischen der analogen Kopie und der digitalen Kopie zu unterscheiden ist, da dies aufgrund der immensen wirtschaftlichen Bedeutung der digitalen Kopie Auswirkungen auf die Vergütung des Urhebers hat; dies hat der deutsche Gesetzgeber aber nicht umgesetzt, vielmehr schert er sowohl die analoge als auch die digitale Kopie über einen Kamm.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht