Vereine als Veranstalter
Ein Verein, egal ob gemeinnützig oder nicht, kann natürlich auch Veranstalter sein. Ihn treffen dieselben Pflichten wie einen kommerziellen Veranstalter. Einige Besonderheiten aus dem Vereinswesen wollen wir hier kurz darstellen:
1.) Öffentlichkeit
Ob Vereinsfeste privat oder öffentlich sind, ist manchmal gar nicht so einfach zu beurteilen. Die Auswirkungen sind aber beachtlich: Ist das Fest öffentlich, dann
- fällt bei Musiknutzung GEMA-Gebühr an,
- ist das Jugendschutzgesetz zu beachten,
- ist ggf. das Gaststättenrecht zu beachten,
- ist ggf. Künstlersozialkasse zu zahlen usw.
Lädt der Verein öffentlich über Plakate, Flyer oder das Internet ein und begrenzt er den Zugang zum Fest nicht ausdrücklich auf Vereinsmitglieder und kontrolliert er den Zugang auch nicht, dann ist das Fest öffentlich.
Schwierig wird es, wenn nur Vereinsmitglieder eingeladen werden. Hier ist im Einzelfall abzuwägen: Je größer der Verein bzw. je größer die eingeladene Mitgliederzahl, desto eher ist das Fest auch öffentlich.
2.) Versammlungsstättenverordnung
Auch die Versammlungsstättenverordnung gilt, da sie nicht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen oder Vereinen als Betreiber.
Wenn aufgrund der zu geringen Besucherzahl bzw. anderer fehlender Voraussetzungen (siehe § 1 MVStättV) die Verordnung nicht anwendbar sein sollte, dann heißt das nicht, dass der Verein machen kann, was er will. Ihn treffen als Veranstalter die Verkehrssicherungspflichten: Der Verein muss das Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Erforderlich und Zumutbar ist aber im Regelfall, sich zumindest an den Vorgaben der VStättVO zu orientieren.
3.) Haftung
Die Haftung für Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (siehe § 31 a Abs. 1 BGB).
Diese Regelung betrifft nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB), nicht Mitglieder des so genannten erweiterten Vorstandes.
Diese Regelung betrifft auch nicht die Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wenn der Verein diesen Mitgliedern auch diese Haftungsprivilegierung zukommen lassen möchte, muss das in der Satzung geregelt werden.
Der Verein sollte auch sorgfältig prüfen, ob die geplante Veranstaltung ausreichend versichert ist. Im Regelfall ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nämlich nicht in der normalen Haftpflichtversicherung des Vereins enthalten.
(Beitrag wird fortgesetzt)
Wir beraten Veranstalter in allen Fragen rund um ihr Event. Sprechen Sie uns an, gerne unterbreiten wir ein Angebot.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html
Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht
Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien.
Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.
1.) Öffentlichkeit
Ob Vereinsfeste privat oder öffentlich sind, ist manchmal gar nicht so einfach zu beurteilen. Die Auswirkungen sind aber beachtlich: Ist das Fest öffentlich, dann
- fällt bei Musiknutzung GEMA-Gebühr an,
- ist das Jugendschutzgesetz zu beachten,
- ist ggf. das Gaststättenrecht zu beachten,
- ist ggf. Künstlersozialkasse zu zahlen usw.
Lädt der Verein öffentlich über Plakate, Flyer oder das Internet ein und begrenzt er den Zugang zum Fest nicht ausdrücklich auf Vereinsmitglieder und kontrolliert er den Zugang auch nicht, dann ist das Fest öffentlich.
Schwierig wird es, wenn nur Vereinsmitglieder eingeladen werden. Hier ist im Einzelfall abzuwägen: Je größer der Verein bzw. je größer die eingeladene Mitgliederzahl, desto eher ist das Fest auch öffentlich.
2.) Versammlungsstättenverordnung
Auch die Versammlungsstättenverordnung gilt, da sie nicht unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen oder Vereinen als Betreiber.
Wenn aufgrund der zu geringen Besucherzahl bzw. anderer fehlender Voraussetzungen (siehe § 1 MVStättV) die Verordnung nicht anwendbar sein sollte, dann heißt das nicht, dass der Verein machen kann, was er will. Ihn treffen als Veranstalter die Verkehrssicherungspflichten: Der Verein muss das Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Erforderlich und Zumutbar ist aber im Regelfall, sich zumindest an den Vorgaben der VStättVO zu orientieren.
3.) Haftung
Die Haftung für Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig werden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (siehe § 31 a Abs. 1 BGB).
Diese Regelung betrifft nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB), nicht Mitglieder des so genannten erweiterten Vorstandes.
Diese Regelung betrifft auch nicht die Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wenn der Verein diesen Mitgliedern auch diese Haftungsprivilegierung zukommen lassen möchte, muss das in der Satzung geregelt werden.
Der Verein sollte auch sorgfältig prüfen, ob die geplante Veranstaltung ausreichend versichert ist. Im Regelfall ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nämlich nicht in der normalen Haftpflichtversicherung des Vereins enthalten.
(Beitrag wird fortgesetzt)
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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