Vorsicht beim Software-Schnäppchen aus zweiter Hand
Berlin, 2. Mai 2007
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, spart gegenüber dem Neupreis eine Menge Geld. Auch bei Computerprogrammen können Angebote aus zweiter Hand verlockend sein. Einige Händler bieten die Software weit unter dem üblichen Ladenpreis an – mit Lizenzen, die früher von anderen PC-Besitzern genutzt wurden. „Das ist sicher attraktiv, dennoch sollten die Käufer genau hinschauen“, betont Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). „Bestimmte Software-Lizenzen können auf andere Nutzer übertragen werden, aber es gibt auch Ausnahmen.“ Hier die Hinweise des IT-Verbandes:
1. Einzelplatz-Software auf Datenträgern kann weiterverkauft werden
Kommt das PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden. Das ist bei Einzel-Lizenzen die einhellige Meinung der Gerichte. Voraussetzung ist, dass der bisherige Nutzer die Software von seinem Rechner gelöscht hat.
2. Aufpassen bei Download-Software und Volumen-Lizenzen
Weniger klar ist die Rechtslage bei Downloads aus dem Internet. Juristen sind sich uneins, ob diese Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen. Zwei Gerichte haben bereits entschieden, dass Software-Hersteller hier die Übertragung auf Dritte ausschließen können. Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben.
3. Lizenzvertrag lesen und bei Bedarf nachfragen
Wer Download-Software oder Volumen-Lizenzen übertragen will, sollte zuerst das Kleingedruckte prüfen. Oft untersagt der Nutzungsvertrag den Weiterverkauf. Auch Käufer können sich informieren – beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt. Vor allem der Hersteller der Software sollte bestätigen, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.
Auf Details geht der BITKOM in einer Stellungnahme ein. Dort nennt der Hightech-Verband auch aktuelle Urteile zum Thema. Die Publikation ist im Internet abrufbar unter http://www.bitkom.org/de/themen_gremien/37190_45130.aspx.
Ansprechpartner
Christian Spahr
Pressesprecher Telekommunikation & Recht
+49. 30. 27576-112
Fax +49. 30. 27576-400
c.spahr@bitkom.org
Judith Lammers
Referentin Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz
+49. 30. 27576-156
Fax +49. 30. 27576-409
j.lammers@bitkom.org
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. vertritt mehr als 1.000 Unternehmen, davon 800 Direktmitglieder mit etwa 120 Milliarden Euro Umsatz und 700.000 Beschäftigten. Hierzu zählen Gerätehersteller, Anbieter von Software, IT-Services, Telekommunikationsdiensten und Content. Der BITKOM setzt sich insbesondere für bessere ordnungsrechtliche Rahmenbedingungen, eine Modernisierung des Bildungssystems und eine innovationsorientierte Wirtschaftspolitik ein.
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, spart gegenüber dem Neupreis eine Menge Geld. Auch bei Computerprogrammen können Angebote aus zweiter Hand verlockend sein. Einige Händler bieten die Software weit unter dem üblichen Ladenpreis an – mit Lizenzen, die früher von anderen PC-Besitzern genutzt wurden. „Das ist sicher attraktiv, dennoch sollten die Käufer genau hinschauen“, betont Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). „Bestimmte Software-Lizenzen können auf andere Nutzer übertragen werden, aber es gibt auch Ausnahmen.“ Hier die Hinweise des IT-Verbandes:
1. Einzelplatz-Software auf Datenträgern kann weiterverkauft werden
Kommt das PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden. Das ist bei Einzel-Lizenzen die einhellige Meinung der Gerichte. Voraussetzung ist, dass der bisherige Nutzer die Software von seinem Rechner gelöscht hat.
2. Aufpassen bei Download-Software und Volumen-Lizenzen
Weniger klar ist die Rechtslage bei Downloads aus dem Internet. Juristen sind sich uneins, ob diese Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen. Zwei Gerichte haben bereits entschieden, dass Software-Hersteller hier die Übertragung auf Dritte ausschließen können. Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben.
3. Lizenzvertrag lesen und bei Bedarf nachfragen
Wer Download-Software oder Volumen-Lizenzen übertragen will, sollte zuerst das Kleingedruckte prüfen. Oft untersagt der Nutzungsvertrag den Weiterverkauf. Auch Käufer können sich informieren – beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt. Vor allem der Hersteller der Software sollte bestätigen, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.
Auf Details geht der BITKOM in einer Stellungnahme ein. Dort nennt der Hightech-Verband auch aktuelle Urteile zum Thema. Die Publikation ist im Internet abrufbar unter http://www.bitkom.org/de/themen_gremien/37190_45130.aspx.
Ansprechpartner
Christian Spahr
Pressesprecher Telekommunikation & Recht
+49. 30. 27576-112
Fax +49. 30. 27576-400
c.spahr@bitkom.org
Judith Lammers
Referentin Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz
+49. 30. 27576-156
Fax +49. 30. 27576-409
j.lammers@bitkom.org
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. vertritt mehr als 1.000 Unternehmen, davon 800 Direktmitglieder mit etwa 120 Milliarden Euro Umsatz und 700.000 Beschäftigten. Hierzu zählen Gerätehersteller, Anbieter von Software, IT-Services, Telekommunikationsdiensten und Content. Der BITKOM setzt sich insbesondere für bessere ordnungsrechtliche Rahmenbedingungen, eine Modernisierung des Bildungssystems und eine innovationsorientierte Wirtschaftspolitik ein.