Novellierung des Datenschutzrechts verabschiedet
Umfangreiche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009 das „Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ beschlossen, mit dem die Erhebung, Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten leicht eingeschränkt wird. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Innenausschuss des Bundestages umfangreiche Änderungen vorgenommen.
So dürfen listenmäßig erfasste Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr oder Titel auch weiterhin ohne Zustimmung weitergegeben werden (so genanntes Listenprivileg). Die Weitergabe muss künftig aber dokumentiert werden. Über gespeicherte Daten und deren Herkunft müssen die Betroffenen informiert werden, damit es ihnen möglich wird, der Weitergabe und der Nutzung ihrer Daten wirksam zu widersprechen. Außerdem werden die Dokumentations- und Überwachungspflichten des Auftraggebers bei der Datenverarbeitung durch Drittfirmen ausgeweitet. Wenn nach Datenverlusten ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht, müssen künftig nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern gegebenenfalls auch die Betroffenen und die Öffentlichkeit informiert werden. Die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird gestärkt.
Das von der Bundesregierung geplante Datenschutzaudit wird es zunächst nicht geben. Der Vorschlag wurde wegen unklarer Kriterien für die Vergabe eines Datenschutz-Siegels von Experten kritisiert. Stattdessen ist nunmehr ein zweijähriges Pilotprojekt vorgesehen.
Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft, mit Ausnahme von Neuregelungen bei den Auskunftsrechten und Bußgeldvorschriften, die vom 1. April 2010 an gelten. Für die Änderungen des Listenprivilegs gelten Übergangsfristen bis zum 31. August 2010 für die Markt- und Meinungsforschung beziehungsweise bis zum 31. August 2012 für die Werbung.
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2009 das „Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften“ beschlossen, mit dem die Erhebung, Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten leicht eingeschränkt wird. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Innenausschuss des Bundestages umfangreiche Änderungen vorgenommen.
So dürfen listenmäßig erfasste Daten wie etwa Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr oder Titel auch weiterhin ohne Zustimmung weitergegeben werden (so genanntes Listenprivileg). Die Weitergabe muss künftig aber dokumentiert werden. Über gespeicherte Daten und deren Herkunft müssen die Betroffenen informiert werden, damit es ihnen möglich wird, der Weitergabe und der Nutzung ihrer Daten wirksam zu widersprechen. Außerdem werden die Dokumentations- und Überwachungspflichten des Auftraggebers bei der Datenverarbeitung durch Drittfirmen ausgeweitet. Wenn nach Datenverlusten ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht, müssen künftig nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern gegebenenfalls auch die Betroffenen und die Öffentlichkeit informiert werden. Die Stellung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird gestärkt.
Das von der Bundesregierung geplante Datenschutzaudit wird es zunächst nicht geben. Der Vorschlag wurde wegen unklarer Kriterien für die Vergabe eines Datenschutz-Siegels von Experten kritisiert. Stattdessen ist nunmehr ein zweijähriges Pilotprojekt vorgesehen.
Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft, mit Ausnahme von Neuregelungen bei den Auskunftsrechten und Bußgeldvorschriften, die vom 1. April 2010 an gelten. Für die Änderungen des Listenprivilegs gelten Übergangsfristen bis zum 31. August 2010 für die Markt- und Meinungsforschung beziehungsweise bis zum 31. August 2012 für die Werbung.