DocMorris muß Niederlage einstecken
Verwaltungsgericht Saarlouis übermittelt Schließungsverfügung für deutsche Niederlassung: DocMorris leitet Rechtsmittel ein
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat in einem Eilverfahren (Az 3 F 38/06) die Regierung des Saarlandes aufgefordert, eine Schließungsverfügung gegen die deutsche Niederlassung der niederländischen Versandapotheke DocMorris zu übermitteln. Dagegen leitet DocMorris alle rechtlichen Mittel ein. In einer Abwägungsentscheidung hat das Gericht die Interessen der deutschen Apotheker über den gesunden Wettbewerb und höherrangiges Europarecht gestellt. Geklagt hatten die Apothekenkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei Apothekeninhaber. Das Geschäft der niederländischen Versandapotheke bleibt davon unberührt.
„Dies ist eine einsame Entscheidung eines Verwaltungsgerichts. Als wir den Versandhandel starteten, gab es zahlreiche Richtersprüche gegen uns. Am Ende haben wir uns doch durchgesetzt“, sagt DocMorris-Chef Ralf Däinghaus. „Die Apotheker möchten uns mit allen Mitteln aus dem Markt drängen. Aber wir geben nicht auf, die Betriebserlaubnis ist einwandfrei. Wir sind bereit, durch alle Instanzen zu gehen, wenn notwendig bis zum Europäischen Gerichtshof.“ DocMorris hatte am 3. Juli 2006 die erste Vor-Ort-Apotheke in Saarbrücken eröffnet. Die niederländische Versandapotheke ist dadurch in Deutschland - ihrem wichtigsten Markt - präsent und noch stärker im hiesigen Gesundheitssystem verankert.
Zum Hintergrund: Die Apothekerkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei saarländische Apotheker hatten gemeinsam am 1. August 2006 beim Verwaltungsgericht Saarlouis gegen das Saarland und das Gesundheitsministerium Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Der Streitpunkt: Die Betriebserlaubnis für die DocMorris Niederlassung sei nicht rechtmäßig, da sie gegen deutsches Recht verstoße. Sie fordern, dass die Erlaubnis aufgehoben werde und haben die Schließung der Apotheke beantragt. Am 9. August hat das Saarbrücker Landgericht den ersten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung (Az 7 I O 77/06) abgewiesen.
Die Position von DocMorris: DocMorris darf gemäß der europäischen Niederlassungsfreiheit eine Apotheke in Deutschland besitzen. Nach Auslegung des Europarechts darf eine Apotheke – ganz gleich, welche Rechtsform diese hat - aus einem Land der europäischen Gemeinschaft eine Apotheke in einem anderen Land eröffnen. Das deutsche Fremdbesitzverbot darf der Zulassung in diesem Fall nicht entgegenstehen. Auch die Europäische Kommission stützt diese Auffassung. Sie hat im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, Österreich und Spanien (Az: IP/06/858) festgestellt, dass nationale Vorschriften für Apotheken, die die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen, unvereinbar mit dem europäischen Binnenmarkt seien.
Über DocMorris
Bei DocMorris, Europas größter Versandapotheke, sparen Patienten und Krankenkassen. Kassenpatienten erhalten bei rezeptpflichtigen Medikamenten einen Sofort-Bonus in Höhe der halben Zuzahlung, Privatpatienten bekommen einen pauschalen Bonus von drei Euro, Zuzahlungsbefreite sogar bis zu fünf Euro für jedes rezeptpflichtige Medikament. Rezeptfreie Arzneimittel gibt es bei DocMorris bis zu 30 Prozent günstiger als in anderen Apotheken. Das Sortiment richtet sich vor allem an preisbewusste Patienten mit planbarem Medikamentenbedarf. Bestellt werden kann per Post, Telefon, Fax oder Internet. DocMorris verfügt über ein Vollsortiment, das dem einer normalen örtlichen Apotheke entspricht. Deutsche Kunden erhalten ausschließlich deutsche Originalpräparate. DocMorris ist Mitglied in der European Association of Mail Service Pharmacies und ist vom TÜV Rheinland und nach der ISO-Qualitätsnorm 9001-2000 zertifiziert.
Pressekontakt
HOSCHKE & CONSORTEN Public Relations GmbH
Katharina Bittel
Deichstraße 29
D - 20459 Hamburg
Telefon +49 (0) 40 - 36 90 50 35
Telefax +49 (0) 40 - 36 90 50 10
E-Mail k.bittel@hoschke.de
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat in einem Eilverfahren (Az 3 F 38/06) die Regierung des Saarlandes aufgefordert, eine Schließungsverfügung gegen die deutsche Niederlassung der niederländischen Versandapotheke DocMorris zu übermitteln. Dagegen leitet DocMorris alle rechtlichen Mittel ein. In einer Abwägungsentscheidung hat das Gericht die Interessen der deutschen Apotheker über den gesunden Wettbewerb und höherrangiges Europarecht gestellt. Geklagt hatten die Apothekenkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei Apothekeninhaber. Das Geschäft der niederländischen Versandapotheke bleibt davon unberührt.
„Dies ist eine einsame Entscheidung eines Verwaltungsgerichts. Als wir den Versandhandel starteten, gab es zahlreiche Richtersprüche gegen uns. Am Ende haben wir uns doch durchgesetzt“, sagt DocMorris-Chef Ralf Däinghaus. „Die Apotheker möchten uns mit allen Mitteln aus dem Markt drängen. Aber wir geben nicht auf, die Betriebserlaubnis ist einwandfrei. Wir sind bereit, durch alle Instanzen zu gehen, wenn notwendig bis zum Europäischen Gerichtshof.“ DocMorris hatte am 3. Juli 2006 die erste Vor-Ort-Apotheke in Saarbrücken eröffnet. Die niederländische Versandapotheke ist dadurch in Deutschland - ihrem wichtigsten Markt - präsent und noch stärker im hiesigen Gesundheitssystem verankert.
Zum Hintergrund: Die Apothekerkammer des Saarlandes, der Deutsche Apothekerverband und drei saarländische Apotheker hatten gemeinsam am 1. August 2006 beim Verwaltungsgericht Saarlouis gegen das Saarland und das Gesundheitsministerium Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Der Streitpunkt: Die Betriebserlaubnis für die DocMorris Niederlassung sei nicht rechtmäßig, da sie gegen deutsches Recht verstoße. Sie fordern, dass die Erlaubnis aufgehoben werde und haben die Schließung der Apotheke beantragt. Am 9. August hat das Saarbrücker Landgericht den ersten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung (Az 7 I O 77/06) abgewiesen.
Die Position von DocMorris: DocMorris darf gemäß der europäischen Niederlassungsfreiheit eine Apotheke in Deutschland besitzen. Nach Auslegung des Europarechts darf eine Apotheke – ganz gleich, welche Rechtsform diese hat - aus einem Land der europäischen Gemeinschaft eine Apotheke in einem anderen Land eröffnen. Das deutsche Fremdbesitzverbot darf der Zulassung in diesem Fall nicht entgegenstehen. Auch die Europäische Kommission stützt diese Auffassung. Sie hat im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, Österreich und Spanien (Az: IP/06/858) festgestellt, dass nationale Vorschriften für Apotheken, die die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen, unvereinbar mit dem europäischen Binnenmarkt seien.
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Bei DocMorris, Europas größter Versandapotheke, sparen Patienten und Krankenkassen. Kassenpatienten erhalten bei rezeptpflichtigen Medikamenten einen Sofort-Bonus in Höhe der halben Zuzahlung, Privatpatienten bekommen einen pauschalen Bonus von drei Euro, Zuzahlungsbefreite sogar bis zu fünf Euro für jedes rezeptpflichtige Medikament. Rezeptfreie Arzneimittel gibt es bei DocMorris bis zu 30 Prozent günstiger als in anderen Apotheken. Das Sortiment richtet sich vor allem an preisbewusste Patienten mit planbarem Medikamentenbedarf. Bestellt werden kann per Post, Telefon, Fax oder Internet. DocMorris verfügt über ein Vollsortiment, das dem einer normalen örtlichen Apotheke entspricht. Deutsche Kunden erhalten ausschließlich deutsche Originalpräparate. DocMorris ist Mitglied in der European Association of Mail Service Pharmacies und ist vom TÜV Rheinland und nach der ISO-Qualitätsnorm 9001-2000 zertifiziert.
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