Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Arbeitnehmerrechte
Besprechung des EuGH Urteils (C-303/06) vom 17.Juli 2008 zum Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung. Auch Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erfasst.
1. Der Fall Coleman
Die britische Anwaltssekretärin Frau Coleman verklagte ihrem Arbeitgeber, weil sie sich wegen ihres behinderten Kindes mehrfach unangemessene und verletzende Äußerungen anhören musste. Außerdem wurden ihr im Gegensatz zu den anderen Angestellten dieses Arbeitgebers keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt. Der EuGH musste nun darüber befinden, ob sich der Schutz vor Benachteiligung wegen Behinderung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG nur auf Personen mit eigener Behinderung bezieht oder ob auch Dritte unter ihren Anwendungsbereich fallen können.
2. Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Richtlinie 2000/78/EG so auszulegen ist, dass „das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer…und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichren die Pflegeleistung erbringt,…so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung“.
3. Begründung des EuGH
Zur Begründung wird unter anderem in Abschnitt 38 ausgeführt: „Der in diesem Bereich der Richtlinie 2000/78 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in ihrem Art. 1 genannten Gründe. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 13 EG untermauert“. Weiterhin heißt es in Abschnitt 51: „…könnte eine Auslegung der Richtlinie, nach der ihre Anwendung auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind, dieser Richtlinie einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz, den sie gewährleisten soll, mindern“.
4. Konsequenzen
Diese Entscheidung bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Schutzes vor Diskriminierung. Sie wird auch auf Benachteiligung wegen der anderen Diskriminierungsmerkmale des deutschen AGG (Rasse / ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion / Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität) Auswirkungen haben, etwa wenn ein Arbeitnehmer wegen eines homosexuellen Kindes oder eines schwarzafrikanischen Schwiegersohnes von den Kollegen ausgegrenzt und benachteiligt wird. Somit werden Arbeitnehmer in Zukunft noch besser vor Benachteiligungen geschützt.
Dr. jur. Frank Sievert, Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, HAW-Hamburg, seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den Mobbingrechtsschutz, sowie das Kündigungsschutzrecht.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Frank Sievert Alsterkamp 26, 20149 Hamburg
Telefon/ Fax: 040 / 51 97 94
E-Mail: info@rechtsanwalt-sievert.de
16.09.2008
1. Der Fall Coleman
Die britische Anwaltssekretärin Frau Coleman verklagte ihrem Arbeitgeber, weil sie sich wegen ihres behinderten Kindes mehrfach unangemessene und verletzende Äußerungen anhören musste. Außerdem wurden ihr im Gegensatz zu den anderen Angestellten dieses Arbeitgebers keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt. Der EuGH musste nun darüber befinden, ob sich der Schutz vor Benachteiligung wegen Behinderung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG nur auf Personen mit eigener Behinderung bezieht oder ob auch Dritte unter ihren Anwendungsbereich fallen können.
2. Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Richtlinie 2000/78/EG so auszulegen ist, dass „das dort vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer…und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichren die Pflegeleistung erbringt,…so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung“.
3. Begründung des EuGH
Zur Begründung wird unter anderem in Abschnitt 38 ausgeführt: „Der in diesem Bereich der Richtlinie 2000/78 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht für eine bestimmte Kategorie von Personen, sondern in Bezug auf die in ihrem Art. 1 genannten Gründe. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 13 EG untermauert“. Weiterhin heißt es in Abschnitt 51: „…könnte eine Auslegung der Richtlinie, nach der ihre Anwendung auf Personen beschränkt ist, die selbst behindert sind, dieser Richtlinie einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen und den Schutz, den sie gewährleisten soll, mindern“.
4. Konsequenzen
Diese Entscheidung bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Schutzes vor Diskriminierung. Sie wird auch auf Benachteiligung wegen der anderen Diskriminierungsmerkmale des deutschen AGG (Rasse / ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion / Weltanschauung, Alter und sexuelle Identität) Auswirkungen haben, etwa wenn ein Arbeitnehmer wegen eines homosexuellen Kindes oder eines schwarzafrikanischen Schwiegersohnes von den Kollegen ausgegrenzt und benachteiligt wird. Somit werden Arbeitnehmer in Zukunft noch besser vor Benachteiligungen geschützt.
Dr. jur. Frank Sievert, Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, HAW-Hamburg, seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den Mobbingrechtsschutz, sowie das Kündigungsschutzrecht.
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16.09.2008