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Anbieter von kostenlosen Apps sollen haften

Eine kostenlose App soll nach EU-Recht behandelt werden wie eine kostenpflichtige, wenn der Nutzer dafür persönliche Daten weitergibt.
bitkom | 08.06.2017
Der Digitalverband Bitkom hat sich skeptisch zu den heutigen Beschlüssen des EU-Ministerrats über die EU-Richtlinie für ein Vertragsrecht für digitale Inhalte geäußert. Damit soll auf EU-Ebene ein spezielles Verbraucherrecht für digitale Güter wie Apps, Musik, Filme oder Spiele sowie online erbrachte Dienstleistungen eingeführt werden. Gleichzeitig würde erstmals im EU-Recht das Prinzip von „Daten als Währung“ verankert. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine App, die kostenlos zum Download angeboten wird, genauso behandelt wird wie eine kostenpflichtige, wenn der Nutzer im Gegenzug persönliche Daten an den Anbieter weitergibt. Damit stünden dem Verbraucher auch bei kostenlosen Angeboten Gewährleistungsrechte wie Reparatur, Updates oder Rückgabe zu. „Gerade bei kostenlosen Angeboten wie Apps oder Spielen gehen Ansprüche auf Reparatur an der Realität vorbei“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Von der Regelung wären die vielen kleinen Anbieter von kostenlosen Apps betroffen. In vielen Fällen stehen hinter Apps keine kommerziell tragfähigen Geschäftsmodelle. Der Gesetzgeber schießt mit solchen Verpflichtungen weit über das Ziel hinaus. Gerade Start-ups, die mit innovativen Lösungen schnell auf den Markt kommen, werden durch solche Vorschriften überfordert und könnten einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern erleiden, die auf anderen, weniger streng reglementierten Märkten wachsen können.“

In der Praxis würden Gewährleistungsansprüche bei kostenlosen digitalen Gütern nach Ansicht des Bitkom immer auf die Rückabwicklung des Geschäftes hinauslaufen, da für den Anbieter eine Reparatur oder Nachbesserung keinen Sinn hat. Das würde bedeuten, der Verbraucher müsste die App löschen und bekäme seine Daten zurück. Genau letzteres Recht hat er aber bereits durch die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Jeder Nutzer kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Daten verlangen. Rohleder: „Das neue Vertragsrecht für digitale Inhalte gibt dem Verbraucher ein Recht, das er schon heute hat. Dem Verbraucher wir damit nicht geholfen, auf die Anbieter kostenloser digitaler Inhalte kommt aber große Unsicherheit zu.“