BITKOM zur EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf zum heutigen EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung:
"Der Europäische Gerichtshof hat ein klares Urteil gefällt und der massenhaften Speicherung von digitalen Kommunikationsdaten enge Grenzen gesetzt. Danach ist die entsprechende EU-Richtlinie in ihrer jetzigen Form ungültig und eine Vorratsdatenspeicherung nur unter bestimmten Vorrausetzungen möglich. Für den deutschen Gesetzgeber hat der Handlungsdruck durch das Urteil abgenommen. Es ist gut, dass die Bundesregierung nicht vorschnell entschieden hat und sich auch durch das angedrohte Vertragsverletzungsverfahren nicht beeindrucken ließ. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist unter diesen Umständen kaum noch vorstellbar. Die Bundesregierung sollte jetzt zunächst eine neue, mehr Rechtssicherheit schaffende EU-Richtlinie abwarten."
Kempf: "Der EuGH macht in seinem Urteil klare organisatorische und technische Vorgaben zur möglichen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Damit steigt der Aufwand für die Anbieter von Telekommunikation- und Internetdiensten. Für die deutsche Telekommunikationsbranche führte die Vorbereitung auf die Umsetzung der Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung bereits in der Vergangenheit zu Ausgaben in mehrstelliger Millionenhöhe. Sollte eine wie auch immer geartete Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzgeber gewollt sein, müssen die hierfür aufzuwendenden Investitionen der Netzbetreiber ausgeglichen werden."
Die Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnik würden auch in Zukunft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an der Prävention und Aufklärung von Straftaten mitwirken. Dazu bedürfe es klarer gesetzlicher Vorgaben. In dem hochsensiblen Bereich der Vorratsdatenspeicherung müsse dabei die Verhältnismäßigkeit der Mittel mit besonderem Augenmaß abgewogen werden.
"Der Europäische Gerichtshof hat ein klares Urteil gefällt und der massenhaften Speicherung von digitalen Kommunikationsdaten enge Grenzen gesetzt. Danach ist die entsprechende EU-Richtlinie in ihrer jetzigen Form ungültig und eine Vorratsdatenspeicherung nur unter bestimmten Vorrausetzungen möglich. Für den deutschen Gesetzgeber hat der Handlungsdruck durch das Urteil abgenommen. Es ist gut, dass die Bundesregierung nicht vorschnell entschieden hat und sich auch durch das angedrohte Vertragsverletzungsverfahren nicht beeindrucken ließ. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist unter diesen Umständen kaum noch vorstellbar. Die Bundesregierung sollte jetzt zunächst eine neue, mehr Rechtssicherheit schaffende EU-Richtlinie abwarten."
Kempf: "Der EuGH macht in seinem Urteil klare organisatorische und technische Vorgaben zur möglichen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Damit steigt der Aufwand für die Anbieter von Telekommunikation- und Internetdiensten. Für die deutsche Telekommunikationsbranche führte die Vorbereitung auf die Umsetzung der Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung bereits in der Vergangenheit zu Ausgaben in mehrstelliger Millionenhöhe. Sollte eine wie auch immer geartete Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzgeber gewollt sein, müssen die hierfür aufzuwendenden Investitionen der Netzbetreiber ausgeglichen werden."
Die Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnik würden auch in Zukunft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an der Prävention und Aufklärung von Straftaten mitwirken. Dazu bedürfe es klarer gesetzlicher Vorgaben. In dem hochsensiblen Bereich der Vorratsdatenspeicherung müsse dabei die Verhältnismäßigkeit der Mittel mit besonderem Augenmaß abgewogen werden.