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Neue EU-Richtlinie über Rechtsschutz von Software

Neue Richtlinie ändert die Schutzdauer für Computersoftware
susensoftware | 28.10.2009
Aachen, 26.10.2009 – Bisher galt fast 20 Jahre lang ein einheitlicher Rechtsschutz für Software in der EU. Durch die neue Softwarerichtlinie ändert sich vor allem die Schutzdauer für Computerprogramme: Statt wie bisher 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gibt es nun keine explizite Vorgabe mehr. Somit stünde es EU-Mitgliedsstaaten frei, den Urheberrechtsschutz auf nationaler Ebene auch anders zu regeln.

Am 25.05.2009 trat nahezu unbemerkt die neue Softwarerichtlinie in Kraft, beschlossen vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union. Der größte Unterschied zur vorherigen Richtlinie von 1991 betrifft die Festlegung der Schutzdauer für Software: Galt die Schutzdauer bisher bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, so ist dieser Artikel in der neuen Richtlinie komplett entfallen. „Zwar haben alle Mitgliedsstaaten die in Richtlinie 91/250/EWG vorgegebene Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers übernommen. Mit dem Wegfall der verbindlichen Vorgabe sind sie nun aber im Prinzip frei, auf nationaler Ebene eine andere Schutzdauer festzulegen“, so golem.de am 10.05.2009.

Die Richtlinie scheint einen aktuellen Trend zu bestätigen: Der Software-Markt wird in einigen Teilgebieten immer liberaler. „Auch deutsche Gerichte sprechen vermehrt anwenderfreundliche Urteile“, bestätigt Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware. „So hat das Landgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, dass Software ohne die ursprünglich dazugehörige Hardware weiterverkauft werden darf.“

LG Düsseldorf stärkt Position der Händler

In diesem konkreten Fall hat ein Händler gebrauchte Software verkauft, jedoch ohne die Hardware, auf der die Programme ursprünglich installiert waren. Dies sei nicht zu beanstanden, wie das LG Düsseldorf entschied: „Das Verbreitungsrecht hat sich erschöpft, da die streitgegenständliche Software mit Zustimmung der Antragstellerin in den Verkehr gebracht worden ist.“ (12 O 431/08) Es komme in erster Linie auf die Nutzbarkeit des Datenbestands, und nicht auf die gewählte Form des Datenträgers an; da der Datenträger der Erstverkörperung praktisch nicht handelbar sei, könne ein Wiederverkaufsmarkt für auf Festplatte vorinstallierte Software nicht bestehen.

„Diese Entscheidung stärkt die Position der Händler und Anwender“, freut sich Susen. „Wünschenswert wäre aber, dass deutsche Gerichte den Erschöpfungsgrundsatz auch auf online erworbene Software anwenden würden.“ Bisher wird in der deutschen Rechtssprechung zwischen körperlich (z. B. auf CD) und unkörperlich (z. B. per Download) in den Verkehr gebrachter Software unterschieden. In einer Stellungnahme im Juli 2009 hat auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) den Gesetzgeber aufgefordert, diese Trennung aufzuheben: „Die Unterscheidung zwischen körperlicher und unkörperlicher Übertragung bei dem Inverkehrbringen von Software sollte gesetzgeberisch [...] abgeschafft werden. [...] Die beiden Vertriebswege sind gleichwertig und dürfen daher nicht unterschiedlich behandelt werden.“