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KG Berlin zum (un)rechtmäßigen Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung

Zu den vier Voraussetzungen, die für einen Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung gemäß § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sein müssen.
05.05.11

Zu den vier Voraussetzungen, die für einen Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung gemäß § 7 Abs. 3 UWG („Soft Opt-in“) erfüllt sein müssen, äußerte sich vor ziemlich genau einem Jahr das Thüringer Oberlandesgericht erstmals ausführlicher (vgl. Blogpost hierzu). Der Gesetzestext selbst ließ bis dahin viel Raum für Interpretationen – gerade was die geforderte „Ähnlichkeit“ der in einem Newsletter umworbenen zu den bei der Adressgenerierung gekauften Produkten anbelangt (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
„Ähnlichkeit“ heißt: mindestens „ähnlicher Verwendungszweck“

Das OLG in Jena urteilte vor einem Jahr über einen Fall, bei dem Holzkitt gekauft und die dabei erhobene E-Mail-Adresse später – ohne ausdrückliche Einwilligung – mit Newsletter-Werbung u. a. für Macheten und Laubstaubsauger beschickt wurde.