Newsletter und die aktuelle Rechtslage
Mitunter fehlt es immer noch an Know-how – auch seriöse Unternehmen tun sich schwer, alle rechtlich notwendigen Schritte für ihre Newsletter zu kennen. Die Folgen können vom Imageschaden bis hin zur Abmahnung reichen.
Eine kurze Abhandlung:
Anonyme Anmeldemöglichkeit:
Es gilt generell der Grundsatz der Datensparsamkeit für Anbieter von Newslettern. Demzufolge dürfen außer der E-Mail Adresse keine weiteren Daten bei der Anmeldung erhoben werden. Nur so ist der rechtlich geforderte anonyme Bezug sauber umgesetzt.
Kein Newsletter ohne Einwilligung:
Ohne Einwilligung geht nichts. Machen Sie sich immer klar: Wenn Sie keine Einwilligung haben, sind Sie Spammer ! Unterschiede (die man kennen muss) bestehen höchstens zwischen b2c und b2b. Vereinfacht gesagt, ist im Geschäftskundenbereich das Zusenden einer Werbe E-Mail dann gestattet, wenn eine bestehende Geschäftsbeziehung zugrunde liegt. Österreich z.B. hat diese Unterscheidung zum 01.03.2006 gar aufgehoben, und die sog. RTR-Liste (Robinsonliste) mit diesem Stichtag gesetzlich verankert. Die Frage lautet also auch, ob man immer mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage vertraut ist. Andernfalls werden Bekenntnisse zu Permission Marketing schnell zu hohlen Phrasen.
Kein Newsletter ohne gültige Einwilligung:
Eine rechtlich korrekte Einwilligung liegt nur dann vor, wenn sowohl auf die Abbestellmöglichkeit als auch auf den Umgang mit den Daten hingewiesen werden. Darüberhinaus verlangt der Gesetzgeber beim speichern personenbezogener Daten einen Vermerk, wofür diese verwendet werden und wie sie verarbeitet und genutzt werden.
Protokollierte Einwilligung:
Die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters kann per E-Mail, Homepage, Telefon, Fax oder auch Postkarte erfolgen. Entscheidend ist, die Fakten (mindestens Datum und Medium) zu protokollieren und auch abrufbar zu halten.
Beweisbare Einwilligung:
Die meisten Beschwerden vermeintlich unrechtmäßig zugesendeter Newsletter lassen sich (Gott sei Dank) auf fehlendes Erinnerungsvermögen einzelner Empfänger zurückführen. Das spricht zwar nicht gerade für attraktive Inhalte, ist aber zumindest weit von SPAM Attacken entfernt. Vermeiden lassen sich derartige „Kundenanfragen“ mit dem Double-Opt-In Verfahren, bei dem der Interessent nachweisbar auf eine E-Mail geklickt hat, die an seine eigene Adresse ging.
Klarheit des Absenders:
Kein Mensch glaubt, dass z.B. eine Dame die sich „Deitra Nygard“ nennt, in guter Absicht eine E-Mail, geschweige denn einen Newsletter schickt. Allerdings ist die Person, die hinter dem Fantasienamen steht, kaum fassbar. Daher gibt es nicht umsonst eine Kennzeichnungspflicht in Form eines Impressums für den Anbieter.
Anonyme Klickmessung:
E-Mail Marketing birgt enorme Vorteile gegenüber anderen Direktmarketinginstrumenten, z.B. die Messbarkeit und damit Transparenz des Userverhaltens. Dies muss allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleiben: Gemessen werden darf, welche der Newsletter-Themen wie stark angeklickt werden. Nicht gemessen werden darf, wer geklickt hat. Professionelle Software kommt dieser Forderung insofern nach, als dass Nutzungsprofile ohne Rückverfolgungsmöglichkeiten aggregiert sind, und nicht mit den E-Mail Adressen zusammengeführt werden können.
Möglichkeit der Abbestellung:
Es ist eine Binsenweisheit - dennoch erhält man immer wieder Newsletter, in denen eine Abmeldemöglichkeit fehlt. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern schlicht gesetzeswidrig.
Eine kurze Abhandlung:
Anonyme Anmeldemöglichkeit:
Es gilt generell der Grundsatz der Datensparsamkeit für Anbieter von Newslettern. Demzufolge dürfen außer der E-Mail Adresse keine weiteren Daten bei der Anmeldung erhoben werden. Nur so ist der rechtlich geforderte anonyme Bezug sauber umgesetzt.
Kein Newsletter ohne Einwilligung:
Ohne Einwilligung geht nichts. Machen Sie sich immer klar: Wenn Sie keine Einwilligung haben, sind Sie Spammer ! Unterschiede (die man kennen muss) bestehen höchstens zwischen b2c und b2b. Vereinfacht gesagt, ist im Geschäftskundenbereich das Zusenden einer Werbe E-Mail dann gestattet, wenn eine bestehende Geschäftsbeziehung zugrunde liegt. Österreich z.B. hat diese Unterscheidung zum 01.03.2006 gar aufgehoben, und die sog. RTR-Liste (Robinsonliste) mit diesem Stichtag gesetzlich verankert. Die Frage lautet also auch, ob man immer mit der jeweils aktuellen Gesetzeslage vertraut ist. Andernfalls werden Bekenntnisse zu Permission Marketing schnell zu hohlen Phrasen.
Kein Newsletter ohne gültige Einwilligung:
Eine rechtlich korrekte Einwilligung liegt nur dann vor, wenn sowohl auf die Abbestellmöglichkeit als auch auf den Umgang mit den Daten hingewiesen werden. Darüberhinaus verlangt der Gesetzgeber beim speichern personenbezogener Daten einen Vermerk, wofür diese verwendet werden und wie sie verarbeitet und genutzt werden.
Protokollierte Einwilligung:
Die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters kann per E-Mail, Homepage, Telefon, Fax oder auch Postkarte erfolgen. Entscheidend ist, die Fakten (mindestens Datum und Medium) zu protokollieren und auch abrufbar zu halten.
Beweisbare Einwilligung:
Die meisten Beschwerden vermeintlich unrechtmäßig zugesendeter Newsletter lassen sich (Gott sei Dank) auf fehlendes Erinnerungsvermögen einzelner Empfänger zurückführen. Das spricht zwar nicht gerade für attraktive Inhalte, ist aber zumindest weit von SPAM Attacken entfernt. Vermeiden lassen sich derartige „Kundenanfragen“ mit dem Double-Opt-In Verfahren, bei dem der Interessent nachweisbar auf eine E-Mail geklickt hat, die an seine eigene Adresse ging.
Klarheit des Absenders:
Kein Mensch glaubt, dass z.B. eine Dame die sich „Deitra Nygard“ nennt, in guter Absicht eine E-Mail, geschweige denn einen Newsletter schickt. Allerdings ist die Person, die hinter dem Fantasienamen steht, kaum fassbar. Daher gibt es nicht umsonst eine Kennzeichnungspflicht in Form eines Impressums für den Anbieter.
Anonyme Klickmessung:
E-Mail Marketing birgt enorme Vorteile gegenüber anderen Direktmarketinginstrumenten, z.B. die Messbarkeit und damit Transparenz des Userverhaltens. Dies muss allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bleiben: Gemessen werden darf, welche der Newsletter-Themen wie stark angeklickt werden. Nicht gemessen werden darf, wer geklickt hat. Professionelle Software kommt dieser Forderung insofern nach, als dass Nutzungsprofile ohne Rückverfolgungsmöglichkeiten aggregiert sind, und nicht mit den E-Mail Adressen zusammengeführt werden können.
Möglichkeit der Abbestellung:
Es ist eine Binsenweisheit - dennoch erhält man immer wieder Newsletter, in denen eine Abmeldemöglichkeit fehlt. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern schlicht gesetzeswidrig.