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Die Risiken bei der Aufklärung Anderer

Gerade dann, wenn zwei unterschiedlich informierte Vertragspartner aufeinander stoßen, spielt das Thema „Aufklärung“ eine wichtige Rolle.
Timo Schutt | 23.06.2016
Gerade dann, wenn zwei unterschiedlich informierte Vertragspartner aufeinander stoßen, spielt das Thema „Aufklärung“ eine wichtige Rolle: Die Eventagentur und der Veranstalter; der Fachberater und die Eventagentur usw.

Immer wieder stelle ich bei meinem Seminaren fest, dass sich hier viele schwer tun. Die Risiken aber sind so erheblich, dass man im eigenen Interesse wissen sollte, wann man wen wie aufklären muss.

Bei Vertragsverhandlungen besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Anderen über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen.

Ausschlaggebende Bedeutung?

Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage des Anderen besteht allerdings dann, wenn der Andere redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Erheblicher Schaden?

Vorsicht:

Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Anders als andere?

Außerdem kann der Andere dann eine Aufklärung über das Fehlen oder den Wegfall eines Umstands erwarten, wenn das Vorhandensein dieses Umstands ansonsten aber branchenüblich ist. Der Bundesgerichtshof hat dies kürzlich für eine Versicherung entschieden: Ist branchenüblich, dass der eine Vertragspartner eine Versicherung abschließt, dann muss er den Anderen informieren, wenn er entgegen der Branchenüblichkeit keine Versicherung abgeschlossen hat. Die Branchenüblichkeit kann nämlich dann eine berechtigte Erwartung des Anderen begründen, dass ein Versicherungsschutz besteht.

Die Probleme

Ein Problem ist, dass man erst einmal erkennen muss,

• ob der Andere/Kunde aufklärungsbedürftig ist.

Ein weiteres Problem ist, dass man

• die nicht gestellte Frage herausfinden muss, sprich, was den anderen wirklich interessiert.

Dann, dass man

• später auch nachweisen kann, dass man ausreichend und ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Übrigens kann eine Aufklärung auch dazu führen (ggf. müssen), dass man sich seinen eigenen Auftrag kaputt macht: Befindet sich der Kunde ersichtlich in einem Irrglauben, dann muss man ihn darüber auch dann aufklären, wenn dadurch möglicherweise der Auftrag flöten ginge. Man darf aber nicht den Auftrag annehmen, Kosten produzieren und dem Kunden quasi erst hinterher erklären, dass der Auftrag entweder nicht durchführbar ist oder er nun durch den Auftrag unnötige, erhebliche Mehrkosten hat.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de